Das Präsidium des AFVD hat die Bundesspielordnung 2025 beschlossen und weisst darauf hin, dass die BSO in ihrer jeweils aktuellen Fassung für alle Mitgliedsverbände und Vereine unmittelbar gilt. Mitgliedsverbände können in den von ihnen getragene Ligen über die BSO hinaus gehen. Ein Unterschreiten der Standards ist jedoch nur dort zulässig, wo die BSO sie ausdrücklich zulässt.
Nachfolgend sind die wichtigsten Änderungen aufgeführt.
Geschlechtsbestimmung und Genderregelungen/Gemischtgeschlechtlicher Spielbetrieb (§§ 18, 19, 122a)
Das im November 2024 in Kraft getretene Selbstbestimmungsgesetz erforderte Änderungen. Männer und Frauen im Sinne der BSO werden daher in Zukunft über die Genetik definiert. Aufgrund der Komplexität wird hier grundsätzlich zunächst den Angaben auf dem Passantrag vertraut. Ergeben sich in einer nicht gemischtgeschlechtlichen Liga begründete Zweifel, ist das Geschlecht durch eine neu zu bildende Genderkommission festzustellen. In jedem Fall bleibt die Möglichkeit, einen Härtefallantrag zu stellen.
In Herrenligen ist zukünftig gemischtgeschlechtlicher Spielbetrieb möglich; dort kommt es also für den Spielerpass nicht auf das Geschlecht, egal ob personenstandsrechtlich oder genetisch, an. In Frauenligen hingegen ist weiterhin kein gemischtgeschlechtlicher Spielbetrieb möglich – sonst wären sie überflüssig.
In diesem Kontext gab es auch einige editorische Änderungen am Paragraph 10, um die notwendigen definitorischen Klärungen zu schaffen. Sachlich ändert sich dadurch kaum etwas. Nur kurz darauf hingewiesen sei, dass die BSO bereits seit über zehn Jahren keine Liga mit dem Namen "Verbandsliga" mehr kennt, da dieser Begriff im Sprachgebrauch des DOSB die Ligen in Landesverbandshoheit bezeichnet, also als Gegenbegriff zu den "Lizenzligen", die die vom Bundesverband getragenen Bundesligen sind, verwendet.
Änderungen zweite Mannschaften (§ 55, auch Paragraph § 25 Nr. 6, 51, 60a, 146)
In Abstimmung und auf Antrag des GFL wurden einige Schlupflöcher bei zweiten Mannschaften geschlossen sowie die Kontrolle von Doppelspielberechtigungen verbessert. Nach dem 31.7. ausgestellte Pässe für das zweite Team eines Bundesligisten müssen einen Vermerk enthalten, ob der Spieler in der ersten Mannschaft spielberechtigt ist. Damit soll die Umgehung der Passausstellungsgrenze 31.7. durch
Zweitmannschaftspässe erschwert werden, ohne dass die bestehenden Ausnahmen eingeschränkt werden (z. B. aufrückende Jugendspieler). Teams, in denen Spieler mit einem Pass für ein anderes Team spielberechtigt sind (zweite Teams, J-Pässe), sind nun nicht erst bei tatsächlicher Spielteilnahme verpflichtet, die Ligaobleute zu informieren, sondern müssen ihre Spielberichtsbögen standardmäßig immer auch an den Ligaobmann des anderen Teams schicken. Damit soll eine effektive Kontrolle des "Festspielens" im ersten Team ermöglicht werden.
Altersbedingte Befreiung vom "Festspielen" wieder auf 21 gesenkt
Die Altersgrenze 23 hatte die "Festspiel-Regelung" de facto abgeschafft, dadurch aber die Möglichkeit eröffnet, bei geschickter Ausnutzung sämltliche Beschränkungen auszuhebeln, die für erste Teams gelten. Was man nicht anders als als Wettbewerbsverzerrung bezeichnen kann.
Wechselsperren und Sperrstrafen können dem Grundsatz nach nur noch in dem Team abgegolten werden, in dem sie erworben wurden; bei Wechselsperren bestimmt sich das Team durch das Team, für das der Pass ausgestellt wurde, bei Sperrstrafen durch das Team, für das teilgenommen wurde, als die Aktion passierte, die zur Sperrstrafe führte.
Vereine mit zweiten Teams sind nun unabhängig von den Zahlen der zur Lizenzierung ausgestellen Spielerpässe verpflichtet, Spieler aus dem zweiten Team ins erste "hochzuziehen", um einen Spielausfall im ersten Team zu verhindern. (Sonderregelungen, falls dadurch ein Spiel des zweiten Teams ausfällt.)
Wechsel aus der ELF werden auch nach Ende der PTC-Vereinbarung weiterhin als internationale Wechsel behandelt, sind also ITC-pflichtig; es fällt allerdings nur derreduzierte Gebührensatz von 50 Euro an; erfolgt der Wechsel vor Beginn der ELF-Saison,entfällt die Wechselsperre.
Bei den A-Aberkennungen wurde auf unabhängig vorgetragenen Wunsch sowohl des GFL als auch mehrerer Landesverbände die bisherige Einschränkung auf die abgelaufene Saison gestrichen (§ 68 Nr. 4 Bstb. e); Spieler, denen die A-Kennzeichnung gemäß BSO 2023 oder früher aberkannt wurde, erhalten dauerhaften Bestandsschutz. Im begründeten Einzelfall kann die Wettkampfkommission jedoch weiterhin eine erteilte Aberkennung jederzeit widerrufen. Dieser Passus war letztes Jahr nur durch ein redaktionelles Versehen entfallen.
Schiedsrichtergestellung als Lizenzvoraussetzung (§ 33 Nr. 8)
Ab 2026 muss in der Regionalliga zumindest das Minimum, das auch ein neuanfangender Verein stellen muss, tatsächlich gestellt werden, nämlich 3 Schiedsrichter, ggf. 3 Lehrgangsanmeldungen, um eine Lizenz zu erhalten. Während viele höherklassige Vereine ihre Gestellungspflicht erfüllen, gibt es
auch einige, die lieber Geldstrafen bezahlen als Schiedsrichter auszubilden. Geld pfeift aber keine Spiele, und die Leidtragenden sind in der Regel unterklassige Vereine, denen die Spiele abgesagt werden. Ab 2027 wird langsam weiter angezogen. In jedem Fall bleibt genug Zeit, sich auf diese Änderung vorzubereiten – wie gesagt: ab 2026 muss ein Regionalligist nur die Bedingung erfüllen, die auch ein neugegründeter Verein erfüllen muss.
§§ 125, 125a, 126 und 126a
Die Regelungen zum Targeting-Review in der GFL sind in die BSO aufgenommen und durch Beschluss der Vereine auf die GFL 2 ausgedehnt worden. Eine genauere Erläuterung insbesondere zum Unterschied zwischen Tatsachenentscheidung (grob: Entscheidung darüber, was konkret geschehen ist) und Regelauslegung (grob: wie dieses Geschehen nach den Regeln zu beurteilen ist), ist für den Änderungskommentar vorgesehen.
Schlüter - 23.12.2024
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